Pressekodex

Pressekodex

Ziffer 6 des Pressekodexes handelt von der Trennung von Tätigkeiten: “Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.” Das gilt natürlich erst recht für freie Journalisten, die vom Zeilenhonorar allein nicht leben können und daher auch beratend tätig sind. Ich habe es mir daher zum Grundsatz gemacht, nicht über bestehende Kunden und ihre Themen redaktionell zu veröffentlichen. Und ich lege meinen Kunden Ziffer 7 des Pressekodex nahe: Die Trennung von Werbung und Redaktion, dazu die Richtlinie 7.2, gegen Schleichwerbung: “Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. ”

Für Sie als Unternehmer, der sich mehr öffentliche Aufmerksamkeit wünscht, bedeutet das:

  • Offen, ehrlich und kooperativ zu sein.
  • In Pressemeldung für nachweisbare, signifikante Information zu sorgen und beschönigende Werbung wegzulassen.
  • Versuche, Pressevertreter kaufen zu wollen, strikt zu unterlassen

Presserat

Manchmal allerdings scheine ich da sensibler zu sein, als die Pressevertreter. Meiner Meinung nach dürfen etwa Vergleichstest kein Anlass sein, über ein Unternehmen aufmerksamkeitsstark zu berichten, auch nicht über den Testsieger und schon gar nicht, wenn er sich vom Zweitbenoteten nur um 0,01 Punkte unterscheidet.

Das geschah aber am 12.10. 2007 unter der Überschrift “Wenn der Postmann zweimal klingelt in der Audio Video Foto-Bild:
1. Auf der ersten Seite (S. 34f) über dem Aufmacherfoto gedruckt und damit sehr aufmerksamkeitsstark: „Das bietet der Testsieger“.
2. Auf der zweiten Seite (S. 36) betont der Redakteur unter „Meine Meinung“, warum er seine Anmeldung bei „Amango.de“ weiterführen werde
3. Auf den folgenden Kurzvorstellungen (S.38-40) erhält „Amango“ dreimal so viel Platz wie alle anderen Mitbewerber – dies bei 0,01 Notenpunkten Vorsprung!!!
4. S.44 erklärt das Versandprinzip mit dem Testsieger, der auch die Fotos (Mitarbeiter im Amango-T-Shirt) lieferte: „So kommen die Amango-DVDs bei Ihnen an – und so senden Sie sie zurück“ – ein Prinzip, das übrigens bei allen getesteten Online Videotheken gleich funktioniert und dass man keineswegs am Testsieger aufhängen müsste.
5. S.46f erklärt das Wunschlistenprinzip und Suchhilfefunktionen mit sechs großen Screenshots vom Testsieger – ein Prinzip, das bei allen getesteten Online Videotheken ähnlich funktioniert und damit ebenso wenig nur am Testsieger aufgehängt werden müsste.

Aber der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats sah das anderes und hat meine Beschwerde bei fünf Ja-Stimmen und einer Enthaltung als unbegründet bewertet. Was mich daran ärgert: Es mag ja ein übliches Verfahren sein, dem Testsieger unabhängig von der Höhe des Vorsprungs mehr Platz einzuräumen. Meine Beschwerde aber mit meiner beratenden Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen Video Buster abzutun, finde ich haltlos. Selbst wenn ich tatsächlich dort Pressesprecherin wäre, wie die Axel Springer AG falsch behauptet hat, wäre das doch kein Grund, dass ich mich nicht gegen Schleichwerbung wehre – gerade wenn es sich um einen Mitbewerber handelt. Viele Konkurrenzunternehmen haben viele Verstöße gegen das Presserecht publik gemacht – zu Recht, finde ich und egal aus welcher Motivation heraus.

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